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Satzung

Satzung des Stadtsportbundes Osnabrück e.V.
vom 16. März 1999 in der Fassung vom 17. März 2004


§ 1 Begriff, Name, Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschließungsgründe
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
§ 11 Organe
§ 12 Der Stadtsporttag
§ 13 Zusammentreten und Vorsitz des Stadtsporttages
§ 14 Aufgaben des Stadtsporttages
§15 Der Hauptausschuss
§ 16 Der Vorstand
§ 17 Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 18 Die Sportjugend Osnabrück
§ 19 Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse
§ 20 Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten

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§ 1 Begriff, Name, Sitz

Der "Stadtsportbund Osnabrück e.V." - im folgenden SSB genannt - ist der auf freiwilliger Grundlage beruhende Zusammenschluss aller in der Stadt Osnabrück ansässigen gemeinnützigen Vereine, die Sport mit dem wesentlichen Ziel der körperlichen Ertüchtigung ausüben und fördern, sowie deren Stadtfachverbände. Der SSB hat seinen Sitz in Osnabrück und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nr. 1129 eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben

1) Zweck des SSB ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.

2) Der SSB bekennt sich zur Einheit im Sport und zu seinen ideellen Werten.

3) Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Förderung und Entwicklung des Sports für alle,

b) Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten, staatlichen und kommunalen Stellen,

c) Schaffung sozialer Einrichtungen,

d) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

e) Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine,

f) Förderung des Sportstättenbaus,

g) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,

h) Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichen und

i) Förderung der Zusammenarbeit der Stadtfachverbände.

4) Der SSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.

5) Als Bund, dessen Verbände und Vereine viele ihrer Sportarten in der freien Natur ausüben, beachtet der SSB den Schutz der Umwelt und fördert die umweltgerechte Ausübung der von seinen Mitgliedern betriebenen Sportarten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der SSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der SSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

1) Der SSB ist eine Gliederung des Landessportbundes Niedersachsen e.V. - im folgenden LSB genannt -. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern sichergestellt ist, dass dadurch seine Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist.

2) Die Selbständigkeit der Mitglieder des SSB in ihrer inneren Einrichtung und Verwaltung wird durch die Mitgliedschaft zum SSB nicht berührt. Insbesondere ist eine gegenseitige Haftung oder eine Haftung für den SSB ausgeschlossen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

1)
Mitglieder im SSB können werden:

a) alle Vereine und Gliederungen der Landesfachverbände auf Stadtkreisebene, sofern
sie die in § 2 genannten Zwecke und Ziele verfolgen, als ordentliche Mitglieder,

b) natürliche und juristische Personen, die an der Förderung des Sportes interessiert sind, als außerordentliche Mitglieder

c) natürliche Personen, die sich um die Förderung des Sports besondere Verdienste erworben haben, als Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder.

2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist für Vereine die Mitgliedschaft im LSB, bzw. für Stadtfachverbände die Mitgliedschaft des entsprechenden Landesfachverbandes im LSB. Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Aufnahmeordnung des LSB (Bestandteil der LSB-Satzung) in der jeweils gültigen Fassung

3) Stadtfachverbände sind die Kreisgliederungen der Landesfachverbände innerhalb des LSB. Sie fassen Vereine bzw. Vereine mit Abteilungen gleicher Sportart auf Stadtkreis-ebene zusammen und sind für die sportfachliche Seite verantwortlich. Die innerhalb des SSB sich gründenden Stadtfachverbände sind ohne gesondertes Aufnahmeverfahren Mitglied des SSB. Die Gründung muss dem SSB schriftlich angezeigt werden.

4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied ist die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den SSB. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptausschuss.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung über den SSB an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres,

b) durch Ausschluss aus dem LSB,

c) durch Auflösung.

2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem SSB und den übrigen Verbänden (LSB, Bezirkssportbund und Fachverbände) unberührt.

3) Der Ausschluss eines Mitgliedes hat den Verlust der Mitgliedschaft auf die Dauer von mindestens zwei Jahren zur Folge.

4) Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch auf Vermögen des SSB nicht zu.


§ 7 Ausschließungsgründe

1) Der Vorstand des SSB kann den Ausschluss von Mitgliedern beim LSB beantragen, wenn

a) das Mitglied die satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt,

b) das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder mit sonstigen dem SSB oder anderen Verbänden gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergebens gemahnt wurde,

c) das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwiderhandelt oder

d) ein Mitgliedsverein die Gemeinnützigkeit verliert.

2) Den Betroffenen ist vor der Stellung des Ausschlussantrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Stadtsporttages (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und Anträge zu stellen,

b) die Wahrung ihrer Interessen durch den SSB zu verlangen und die vom SSB geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu benutzen,

c) die Beratung und Betreuung des SSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen,

d) den Einsatz der vorhandenen Finanz- und Sachmittel des SSB zum gleichmäßigen Wohl aller Mitglieder zu verlangen.


§ 9 Pflichten der Mitglieder

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird vom Stadtsporttag bestimmt.

2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung und Ordnungen des SSB und der übergeordneten Verbände sowie die gefassten Beschlüsse der Organe zu befolgen,

b) die Interessen des SSB wahrzunehmen,

c) die vom Stadtsporttag beschlossenen Beiträge termingerecht zu entrichten,

d) die vom SSB geforderten Auskünfte zu erteilen,

e) die Vorstandsmitglieder des SSB und Präsidiumsmitglieder des LSB an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen,

f) dem SSB von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hinzielen,

g) dem SSB die Verwendung zugewiesener Mittel auf Verlangen nachzuweisen und

h) die Bestandserhebungen fristgemäß zu dem festgesetzten Termin abzugeben.


§ 10 Ordnungsmaßnahmen

1) Gegen die Vereine werden Ordnungsgelder bis zur Höhe von dreihundert DM bzw. dem entsprechenden Gegenwert in Euro bei folgenden Versäumnissen verhängt:

a) unvollständige oder verspätete Abgabe der Bestandserhebungen,

b) verspätete Zahlung der Mitgliedsbeiträge (bei nicht fristgerechter Zahlung können außerdem Zuschläge erhoben werden) oder

c) zweckwidrige Verwendung von Zuschüssen.

2) Zuständig für die Verhängung der Ordnungsgelder ist der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung des Hauptausschusses zulässig, der abschließend entscheidet. Seine Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 11 Organe

1) Die Organe des SSB sind:

- der Stadtsporttag,

- der Hauptausschuss,

- der Vorstand,

- die Vollversammlung der Sportjugend.

2) Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach dieser Satzung und den Ordnungen des SSB. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.


§ 12 Der Stadtsporttag

1) Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des SSB zustehenden Rechte werden auf dem Stadtsporttag als oberstem Organ des SSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.

2) Er besteht aus:

a) den Mitgliedern des Hauptausschusses,

b) den Vertreterinnen bzw. den Vertretern der Vereine, die dem
SSB durch die Vereine zu benennen sind, und zwar je angefangene 300 Vereinsmitglieder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter,

c) der bzw. dem Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht),

d) den Vertreterinnen bzw. Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimm-recht),

e) den Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern (ohne Stimmrecht).
Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter bei dem Stadtsporttag hat nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.


§ 13 Zusammentreten und Vorsitz des Stadtsporttages

1) Der ordentliche Stadtsporttag tritt alle zwei Jahre im ersten Halbjahr zusammen. Er wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge an den Stadtsporttag müssen 10 Tage vor dem Stadtsporttag dem Vorstand schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden die Dringlichkeit bejaht haben. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

2) Ein außerordentlicher Stadtsporttag ist nach den für den ordentlichen Stadtsporttag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn

a) ein dringender Grund vorliegt und die Mehrheit des Hauptausschusses die Einberufung beschließt oder

b) ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

3) Den Vorsitz auf dem Stadtsporttag führt die bzw. der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer ihrer bzw. seiner Vertreter, sonst ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied.

§ 14 Aufgaben des Stadtsporttages

1)
Dem Stadtsporttag steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des SSB zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

2) Seiner Entscheidung unterliegen insbesondere:

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Kassenprüfer,

b) die Verabschiedung der Jahresrechnung für das abgelaufenen Geschäftsjahr,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl der Vorstandsmitglieder

e) die Festsetzung der Beiträge,

f) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern,

h) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des SSB,

j) die Wahl der Delegiertinnen bzw. der Delegierten zum Landessporttag, die ersatzweise vom Vorstand des SSB bestimmt werden können.

3) Jeder ordnungsgemäß einberufene Stadtsporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Über den Stadtsporttag ist ein Protokoll anzufertigen, dass von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§15 Der Hauptausschuss

1) Der Hauptausschuss ist das oberste Organ des SSB zwischen den Stadtsporttagen.

2) Er setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes und

b) den Vorsitzenden der im SSB bestehenden Fachverbände oder einer von ihnen benannten Vertreterin bzw. einem von ihnen benannten Vertreter.

3) Der Hauptausschuss wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen. In dem Geschäftsjahr, in dem kein Stadtsporttag stattfindet, nimmt er die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr entgegen und be-schließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr unter Beachtung des auf dem Stadtsporttag beschlossenen Rahmenhaushaltsplanes.

4) Der Hauptausschuss hat ferner folgende Aufgaben:

a) Ordnungen zu beschließen bzw. zu bestätigen,

b) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten,

c) außerordentliche Mitglieder aufzunehmen,

d) über den Antrag zum Ausschluss von Mitgliedern an den LSB zu
entscheiden,

e) den Ergänzungen des Vorstandes zuzustimmen.


§ 16 Der Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- der bzw. dem Vorsitzenden,
- der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen,
- mindestens drei und höchstens sechs weiteren stellvertretenden Vorsitzenden,
- der bzw. dem Vorsitzenden der Sportjugend,
- der bzw. dem Ehrenvorsitzenden (beratende Stimme).

Die Anzahl und das Aufgabengebiet der stellvertretenden Vorsitzenden werden in Zusammenhang mit der Wahl des Vorstandes durch den Stadtsporttag festgelegt.

2) Der SSB wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmit-glieder vertreten, darunter der oder die Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende für Finanzen.



§ 17 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des SSB nach den Bestimmungen der Satzung, den Ordnungen und nach Maßgabe der vom Stadtsporttag gefassten Beschlüsse. Er kann zu seiner Unterstützung hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und Ausschüsse berufen, deren Rechte und Pflichten festlegen und ihnen Vollmachten erteilen. Mitglieder des Vorstandes können nicht hauptamtlich im SSB tätig sein.

2) Der Vorstand berät und beschließt über allgemeine sportpraktische Maßnahmen und Veranstaltungen. Er erstattet dem Stadtsporttag Bericht und legt den Haushaltsplan vor.


§ 18 Die Sportjugend Osnabrück

1) Die Sportjugend Osnabrück ist die Jugendorganisation des SSB. Sie besteht aus den Kindern und Jugendlichen der Mitglieder des SSB und den gewählten Jugendvertreterinnen bzw. –vertretern. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.

2) Die Sportjugend ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie vertritt die Kinder und Jugendlichen der Mitglieder des SSB gegenüber allen zuständigen Organisationen und Institutionen.

3) Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend ist die Vollversammlung, die alle zwei Jahre vor dem Stadtsporttag stattfindet. Sie gibt sich nach den Grundsätzen der Satzung eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss.

4) Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand im Sinne der Jugendordnung,

b) den Vertreterinnen bzw. den Vertretern der Mitgliedsvereine,

c) den Vertreterinnen bzw. den Vertretern der Stadtfachverbände
und

d) den Vertreterinnen bzw. den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht).

5) Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Sportjugend sind durch die Vollversammlung bzw. in den Jahren zwischen den Vollversammlungen durch den Vorstand der Sportjugend zu beschließen und anschließend zur Bestätigung dem Vorstand des SSB vorzulegen.

6) Der Vorstand der Sportjugend wird von der Vollversammlung für die Dauer der Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung gewählt.


§ 19 Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse

1) Beschlüsse der Organe des SSB werden, mit Ausnahme von Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des SSB, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2) Die gefassten Beschlüsse sind von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und im SSB-Report zu veröffentlichen.


§ 20 Allgemeine Schlussbestimmungen

1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

2) Die Auflösung des SSB kann nur auf einem besonders hierzu einberufenen Stadtsporttag mit Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des SSB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den LSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports in Osnabrück zu verwenden hat.


§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch den Stadtsporttag vom 16.03.1999 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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